Gebrauchtwagen-Pflichtenkatalog
Der Kfz-Betrieb ist verpflichtet, bei der Gebrauchtfahrzeugvermarktung folgende Standards ständig einzuhalten:
Der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb ist verpflichtet, sein Gebrauchtwagengeschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Es schließt sämtliche Verträge mit Letztverbrauchern zu Bedingungen ab, die mindestens dem Standard der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) - in der jeweils gültigen Fassung - entsprechen.
a) bei Eigen- und bei Vermittlungsgeschäften grundsätzlich (Ausnahmen z.B. bei Bastlerfahrzeugen, Schrottfahrzeugen) nur solche Gebrauchtwagen zu veräußern, bei denen die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung (HU) noch mindestens 12 Monate beträgt.
b) bei Eigengeschäften
ba) grundsätzlich (Ausnahmen z.B. Bastlerfahrzeugen, Schrottfahrzeugen, sonstigen nicht
versicherungsfähigen Fahrzeugen), Gebrauchtwagen nur mit Garantie entweder durch
- eine Reparaturkosten-Versicherung
oder
- eine firmeneigene Garantieregelung (Eigengarantie)
anzubieten, wobei die Garantiebedingungen bei beiden Alternativen mindestens dem Standard
der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Garantie-
bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Gebrauchtwagen-
Garantiebedingungen) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen müssen.
Der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb erbringt gegenüber dem Verleihenden entweder den
Nachweis über einen ungekündigten Versicherungsvertrag bezüglich einer Reparaturkosten-
Versicherung mit einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers („Versicherungs-
bestätigung“) oder den Nachweis einer Eigengarantie durch Übergabe der firmeneigenen
Garantiebedingungen. Es ist dem Gebrauchtwagen-Fachbetrieb freigestellt, ob er im
Innenverhältnis eine Reparaturkosten-Versicherung abschließt und ob er dem Käufer gegenüber
offen legt, dass er eine solche abgeschlossen hat.;
bb) zutreffende und vollständige Angaben über das Fahrzeug zu machen und den Zustand des
Fahrzeugs in einem selbst oder durch einen unabhängigen Dritten erstellten Zustandsbericht zu
dokumentieren.;
bc) fachgerecht das Fahrzeug im eigenen Betrieb technisch zu überprüfen auf Verkehrssicherheit,
Betriebssicherheit und auf Unfalleigenschaft oder diese Prüfung in einem der Verbands-
organisation Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angehörenden Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb
durchführen zu lassen und dem Käufer die Ergebnisse zutreffend offen zu legen.;
c) bei Vermittlungsgeschäften (soweit rechtlich zulässig)
ca) grundsätzlich (Ausnahmen z.B. bei Bastlerfahrzeugen, Schrottfahrzeugen, sonstigen nicht
versicherungsfähigen Fahrzeugen) Gebrauchtwagen nur zusammen mit dem Angebot der
Vermittlung einer Garantie durch Reparaturkosten-Versicherung oder anstelle einer solchen
Versicherung mit einer anderen Garantieregelung, sofern diese dem Käufer im Vergleich zu
einer Reparaturkosten-Versicherung keine zusätzlichen Pflichten und Kosten auferlegt, zu
veräußern, wobei beide Alternativen mindestens dem Standard der vom Zentralverband
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen Garantiebedingungen für den
Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
oder der jeweils gültigen Fassung entsprechen müssen.;
cb) einen Mangel des Fahrzeugs zu offenbaren, wenn der Verkäufer den Mangel dem Vermittler
mitgeteilt hat oder der Mangel, sofern er wesentlich ist, dem Vermittler auf andere Weise
bekannt ist.
a) über die für Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Fachkräfte und die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen, für einen qualifizierten Gebrauchtwagen-Fachbetrieb erforderlichen Einrichtungen zu verfügen oder die Instandsetzungsarbeiten durch einen entsprechenden, der Verbandsorganisation Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angehörenden Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb durchführen zu lassen;
b) der Schiedsstelle die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
c) Anordnungen der Schiedsstelle nachzukommen, insbesondere zu Verhandlungen zu erscheinen, oder sich durch einen zum Vergleichsabschluss schriftlich bevollmächtigen Firmenangehörigen vertreten zu lassen,
d) Beschlüsse und Empfehlungen der Schiedsstelle zu befolgen.
- wenn die Laufleistung des Gebrauchtwagens höher als 100.000 km ist,
- wenn das Fahrzeug älter als sechs Jahre ist,
- wenn das Fahrzeug einen Verkaufspreis unter Euro 1.500,-- hat,
Soweit in dem Fabrikat, dem der Verkäufer/Vermittler angehört, eine Reparaturkosten-Versicherung angeboten wird, sind die nicht garantiefähigen Fahrzeuge identisch mit den nicht versicherbaren Fahrzeugen.
Soweit eine Reparaturkosten-Versicherung im Fabrikat des Verkäufers/Vermittlers nicht existiert, gelten die üblichen Ausschlüsse der Reparaturkosten-Versicherung.
Endet der Versicherungsvertrag mit der Reparaturkosten-Versicherung (vgl. Ziffer 2. ba)), so hat der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb dies der Geschäftsstelle des Verleihenden (vgl. Gestattungsvertrag) unverzüglich mitzuteilen. Dieselbe Pflicht hat der Gebrauchtwagen-Fachbetrieb, wenn er beabsichtigt, seine Zusicherung, garantiefähige Fahrzeuge mit dem ZDK-Mindeststandard anzubieten, nicht mehr einzuhalten.
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