Zusatzzeichen "Altfahrzeug-Annahme – anerkannte Werkstatt"

Voraussetzungen für die Vergabe des Zusatzzeichens "Altfahrzeug-Annahme - anerkannte Werkstatt"

Der Betrieb verfügt über eine gültige Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und § 5 Abs. 3 der Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV.

§ 2 (2) Z.1 AltfahrzeugV 

Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn
1. der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt.

§ 5 (3) AltfahrzeugV

1Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. 2Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. 3Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. 4Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich durch die mindestens jährlich durchzuführende Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden. 5Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen. 6Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. 8Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
      1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß
          Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die
         freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das
         Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gemäß
         Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
         Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
         Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),
      2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-
          managements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
      3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von
          Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.

Werbung mit dem Zusatzzeichen

Bestandteil des Zusatzzeichens ist die markenrechtlich geschützte Kollektivmarke des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Deshalb dürfen mit dem Zeichen ausdrücklich nur Mitgliedsbetriebe der Kfz-Innungen Werbung treiben, insbesondere auf Webseiten, Briefbogen oder in Printmedien. 

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