Berlin. Zukünftig könnte durch die geplante 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das Bundeskartellamt deutlich stärkere Eingriffs- und Marktgestaltungskompetenzen bekommen. Das nahm der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) zum Anlass, den 18. Berliner Automobildialog unter das Motto „Neue Herausforderungen für das Wettbewerbsrecht“ zu stellen.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Heider, MdB a.D., gab einen Überblick über die aktuelle 10. GWB und die damit eingeführte Missbrauchsaufsicht digitaler Plattformunternehmen. Diese erfasse bereits auch die Zugangs- und Steuerungsdaten für Fahrzeuge, schließlich seien Kraftfahrzeuge durch die technische Innovation mittlerweile digitale Steuergeräte mit vier Rädern, so Heider. Die 11. GWB-Novelle drohe, dem Bundeskartellamt dirigistische Marktgestaltungsbefugnisse einzuräumen.
Auf wettbewerbspolitische, verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Bedenken in Bezug auf den Referentenentwurf der 11. GWB-Novelle wiesen Dr. Ulrike Suchsland vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und Dr. Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland (HDE) hin. Bisher orientiere sich das Kartellrecht daran, den ungestörten Wettbewerb zu gewährleisten. Die Novelle öffne jedoch das Tor für das Bundeskartellamt, direkte Eingriffe in die Wettbewerbsprozesse vorzunehmen, ohne dass ein missbräuchliches Verhalten festgestellt werden kann. Als neu eingeführtes Eingriffskriterium reiche schon eine Wettbewerbsstörung, für die es bisher aber noch keine Definition gebe. Der geplante Paradigmenwechsel im deutschen Wettbewerbsrecht komme gerade vor dem Hintergrund der augenblicklichen Krisensituation für die Unternehmen in Industrie und Mittelstand zur Unzeit. Die Pläne seien ein fatales Signal in Richtung De-Investitionen und De-Industrialisierung.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Funke, Partner bei Osborne Clarke, sieht das Kartellrecht als Belastung und als Chance gleichzeitig. Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) etwa sorgt durch Regelungen im Ersatzteil- und Werkstattgeschäft für bezahlbare Mobilität. Dadurch sei etwa auch gewährleistet, dass Vertragswerkstätten Originalteile auch an freie Werkstätten verkaufen und Zulieferer ihre OEM-Teile auch über den freien Markt vertreiben dürfen. Dies schaffe Wahlfreiheit und Wettbewerb, so Funke. Positiv sei die Empfehlung der EU-Kommission, die Kfz-GVO zu verlängern, kritisch dagegen die kurze Laufzeit von nur 5 Jahren. Dadurch müsse man sich bereits in 2 Jahren schon wieder mit dem Thema beschäftigen.
In der anschließenden Diskussion waren sich die Referenten zwar einig, dass sich Wettbewerbsrecht an technische und gesellschaftliche Veränderungen anpassen muss. Weitreichende Marktgestaltungsbefugnisse seien aber nicht dem Bundeskartellamt zuzuweisen, sondern müssten Sache des Gesetzgebers bleiben.