Aktuelles aus der Politik: 6/2024

Bürokratieentlastungsgesetz noch vor der Sommerpause im Bundestag

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz hätte in seiner ursprünglichen Form nur wenige spürbare Effekte für die Unternehmen und Betriebe des Kfz-Gewerbes. Der ZDK hat daher in enger Abstimmung mit den Landesverbänden bereits zur Kabinettssitzung am 8. Mai 2024 einen umfangreichen Maßnahmenkatalog an die Hand gegeben, den es jetzt umzusetzen gilt. Nach internen Informationen seien inzwischen einzelne Vorschläge des ZDK, beispielsweise beim Thema Doppelprüfung, eingeflossen. Insgesamt wurden im parlamentarischen Verfahren rund 460 Einzelvorschläge unterbreitet, die allerdings nicht mehr umfänglich im VI. BEG berücksichtigt werden können. Daher erwägt die Ampelkoalition den bestehenden Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungen noch vor der Sommerpause zu verabschieden und möglicherweise direkt nach der Sommerpause ein weiteres Gesetzesvorhaben zur Bürokratieentlastung, dem V. Bürokratieentlastungsgesetz, auf den Weg zu bringen. Ob dies ein Jahr vor der Bundestagswahl gelingen wird, hängt insbesondere vom Willen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen ab. Diese tun sich mit dem Thema "Bürokratieabbau" bekanntlich schwerer, wie sich aus den eingebrachten Entbürokratisierungsvorschlägen der Fachressorts ableiten lässt. Aus dem Umweltministerium kamen wenige bis gar keine Entlastungsvorschläge.

Unsere Vorschläge finden Sie unten auf der Seite unter „Material zum Download“.

 

Ziele für Erneuerbare Kraftstoffe im Verkehr - Nationale Umsetzung zu RED III steht an

Neben der Elektromobilität spielen auch CO2-neutrale Kraftstoffe eine erhebliche Rolle bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors. Die Europäische Union hat bereits im Oktober 2023 die Revision der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) verabschiedet. Mit der Überarbeitung wurde das sektorenübergreifende Ziel für die Nutzung erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 auf 42,5 Prozent erheblich angehoben. Der ZDK unterstützt die ambitionierten Ziele und unterstreicht, dass unbedingt alle Erfüllungsoptionen (nach RED III) in Deutschland zur Anwendung kommen müssen. Das bedeutet, dass neben der Elektromobilität, der weiterhin die Schlüsselrolle zur Erreichung des Gesamtziels für den Verkehrssektor zukommen wird, die anderen erneuerbaren Energieträger, wie konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe oder sogenannte E-Fuels, weiter in den Fokus rücken. Die Klimaziele im Verkehrssektor sind so ambitioniert, dass nach Auffassung des ZDK alle verfügbaren technischen Hebel ausgereizt werden müssen: das bedeutet letztlich Technologieoffenheit! Alle EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben der EU innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen. 

 

Referentenentwurf zur Rücknahme von Fahrzeugbatterien

Der ZDK fordert in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Bundesumweltministerium zur Anpassung des Batterierechts, der die Verpflichtung zur Rücknahme auch von Fahrzeugbatterien vorsieht, dass Autohäuser nicht die Kosten für die sichere Lagerung von Fahrzeugbatterien tragen müssen. Die Verantwortung für Lagerkapazitäten, Sicherheitsvorkehrungen und Versicherungen sollte bei den Herstellern liegen. Zudem fordert der ZDK eine verpflichtende kurzfristige Abnahme der alten und ggf. beschädigten Fahrzeubatterien durch die Hersteller ohne Mindestabnahmemengen, um den bürokratischen Aufwand für Händler zu reduzieren.

Regelungsgegenstand:

Herstellerorganisationen sollen sicherstellen, dass Fahrzeugbatterien aus Elektrofahrzeugen über Händler (d.h. Autohändler) wieder zur Verarbeitung der Rezyklate für neue Batterien zurückgeführt werden.  Dies Verpflichtung der Hersteller darf aber nicht zu Nachteilen der Autohandelsbetriebe führen, weshalb wir hier an einigen Stellen Schutzmechanismen einfordern, um eben nicht alleinig zum Spielball unterschiedlicher Herstellerorganisationen zu werden, die möglicherweise auch sehr unterschiedliche Vergütungsmodelle mit ihren Händlernetzwerken vereinbaren. 

Unserer Forderungen:

  • Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe fordert den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass kleine und mittelständische Händlerbetriebe die Kosten für die sichere Lagerung von Fahrzeugbatterien nicht tragen müssen und auch in ihrem Arbeitsraum nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
  • Der Gesetzgeber muss gewährleisten, dass die Errichtung von Lagerkapazitäten, Sicherheitsvorkehrungen und Versicherungen von den Herstellern getragen werden. Außerdem muss eine verpflichtende kurzfristige Abnahme der Altbatterien durch die Hersteller sichergestellt werden, ohne Mindestabnahmemengen festzulegen. 
  • Die derzeitige Berechnung der Pflichtwahrnehmungsgrenze auf Basis der in den letzten drei Jahren in den Verkehr gebrachten Batterien ist nicht praktikabel.
  • Darüber hinaus erhöhen zusätzliche Kennzeichnungspflichten den bürokratischen Aufwand und das Abmahnrisiko für Händler erheblich. 
  • Der ZDK fordert daher mehr Spielraum bei der Information der Käufer über Rücknahmemöglichkeiten.