Nebel, Regen, Schnee – Autofahren in Herbst und Winter strengt an. Die früh einsetzende Dunkelheit schränkt die Sicht zusätzlich ein. Das alles auf rutschigem Laub, Eisglätte und häufiger als sonst Auge in Auge mit Hirsch, Wildschwein & Co. Gut, dass modernes Autolicht für Sicherheit sorgt. Doch welche Scheinwerfer und Leuchten müssen oder dürfen bei schlechter Sicht strahlen?
Tagfahrlicht: Wer damit fährt, macht Entgegenkommende am helllichten Tag auf sich aufmerksam. Die Straße leuchtet es allerdings nicht aus, schon gar nicht bei schlechter Sicht im Herbst und Winter. Das nur nach vorn strahlende Tagfahrlicht schaltet sich automatisch beim Starten ein und wieder aus, wenn die Hauptbeleuchtung an ist.
Abblendlicht: Das sogenannte Fahrlichtsorgt dafür, dass die Straße gut sichtbar ist und andere Verkehrsteilnehmer das eigene Auto auch sehen – ohne sie dabei zu blenden.
Fernlicht: Der Name ist Programm: Wird es außerorts und da, wo keine Laternen heimleuchten, dunkel auf den Straßen, hilft das weit strahlende Fernlicht. Sind entgegenkommende Fahrzeuge in Sicht, muss abgeblendet werden. Die blaue Kontrollleuchte zeigt an, dass es eingeschaltet ist.
Nebelschlussleuchte: Ist es nicht beruhigend, sich in einer dicken Nebelsuppe mit Sicht unter 50 Metern an der Nebelschlussleuchte des Vorausfahrenden zu orientieren? Wer das rote Licht rechtzeitig sieht, fährt auch nicht auf. Es gilt Tempo 50.
Nebelscheinwerfer: Sie heißen zwar so, dürfen aber generell bei Sichtbehinderungen wie Regen und Schneefall für bessere Orientierung sorgen. Die tief am Auto sitzenden Scheinwerfer leuchten die Seitenränder der Straße aus und können zum Stand- und Abblendlicht eingeschaltet werden, innerorts ab einer Sichtweite von unter 60 Metern, außerorts unter 100 Metern.
Warnblinklicht: Der klassische Fall nicht nur für Liegengebliebene und Abzuschleppende. Der Warnblinker ist gerade bei schlechter Sicht wichtiger denn je, den Verkehr vor einem Stau zu warnen und Auffahrunfälle etwa bei Nebel vermeiden zu helfen.
Lichthupe: Paragraph 16 der Straßenverkehrs-Ordnung genehmigt die Lichthupe nur in zwei Fällen: Es wird außerorts dem Vorausfahrenden das Überholen angekündigt. Oder man sieht sich oder andere in Gefahr.