Auf Glatteis weggerutscht, von Eisplatten getroffen, durchs Guckloch den Radler übersehen – in der kalten Jahreszeit sind Auto und Fahrer mehr denn je gefordert. Die Bremswege auf spiegelglatter Straße werden länger, schnell verlieren die Fahrzeuglenker die Kontrolle.
Besonders die Kombination aus Nässe und Kälte steigert das Unfallgeschehen im Vergleich zu einem „durchschnittlichen Tag“ im Jahr um knapp 20 Prozent, ermittelte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Folge: Allein 2023 gab es laut Statista 4535 durch Schnee, Eis und Glätte verursachte Unfälle mit Personenschaden – knapp 19 Prozent mehr als im Vorjahr.
Schlimm genug. Winterschäden an Autos können darüber hinaus richtig teuer werden. Auch, weil Versicherungen nicht immer zahlen. Selbst die Vollkasko kann wegen Mitschuld Leistungen kürzen. Alles gute Gründe, die Rechtslage zu kennen sowie Technik und Fahrweise auf Winterbetrieb einzustellen.
Typische Versicherungsfälle
- Mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen einen Unfall verursacht: Die Schäden des Unfallopfers übernimmt die gegnerische Haftpflicht. Auf den eigenen bleiben die Verursacher angesichts der erkennbaren Gefahr oft sitzen. Teil- und Vollkasko können die Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder in schweren Fällen ausschließen.
- Eisplatten fallen vom Lkw-Dach auf nachfolgende Fahrzeuge: Die Haftpflicht des Verursachers muss zahlen. Allerdings steht der Geschädigte in der Beweispflicht. Die Versicherung benötigt Kennzeichen, Ort, Uhrzeit, bestenfalls Zeugen, Fotos und die Kontaktdaten des Schädigers. Ist das nicht möglich, springt bei einer kaputten Windschutzscheibe die Teilkasko, ansonsten die Vollkasko mit Einbußen im Schadenfreiheitsrabatt ein.
- Auf Glatteis in Leitplanke gerutscht: Ein Fall für die Teil- oder Vollkasko. Schäden an der Leitplanke reguliert die Haftpflicht.
- Aufgewirbeltes Streugut von Räumfahrzeugen beschädigt Autos: Parkende Fahrzeuge können die Rechnung an die Kommune als Auftraggeber oder den Winterdienst direkt schicken. Hinter den Räumfahrzeugen fahrende Autos werden so ebenso entschädigt. Allerdings sind sie in der Beweispflicht. Fahren sie zu dicht auf, gilt das als unabwendbares Ereignis – Betroffene müssen selbst zahlen.
- Schneelawine rutscht vom Hausdach aufs Auto: Wurde die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, greift bei Besitzern von selbstgenutzten Eigenheimen die private Haftpflicht und bei vermieteten Immobilien die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Anderenfalls springen Teil- und Vollkasko in die Bresche.
- Nur Guckloch freigekratzt und Unfall verursacht: Der Geschädigte erhält die Kosten von der Haftpflicht erstattet. Die kann allerdings aufgrund grober Fahrlässigkeit den Schädiger in Regress nehmen. Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit wurde im Vertrag ausgeschlossen. Das gilt auch für die Teil- oder Vollkasko. Ohne die Klausel werden die Kosten am eigenen Fahrzeug nur teilweise übernommen oder sogar abgelehnt.
- Schneebälle von Kindern zerkratzen Auto: Normalerweise zahlt die Privathaftpflicht der Eltern. Glück haben die, deren Kinder jünger als sieben Jahre alt sind und nicht haftbar gemacht werden können. Es sei denn, die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Pflichten für Autofahrer
Fahrzeug winterfit machen: Das heißt: Winterreifen montieren, Batterie checken, Scheiben-Frostschutz einfüllen, Kühlerfrostschutz prüfen. Im Notfall helfen Scheibenenteiser, Eiskratzer, Ladekabel, Handschuhe, Klappspaten, Decke und Schneeketten in den Bergen.
Auto von Eis und Schnee befreien: Zu den Pflichten des Fahrers gehört es, vor dem Start das Auto komplett von Schnee und Eis zu befreien, zumindest alle Scheiben. Ein Guckloch genügt nicht.
Fahrweise anpassen: Jetzt kommt es mehr denn je darauf an, vorausschauend und jederzeit bremsbereit zu fahren – notfalls im Schritttempo. Auch ruckartige Bremsbewegungen und zu viel Gas bei Glätte sind tabu. Am besten das Auto stehenlassen.