Hätten Sie es gewusst? Erkennen die Ordnungshüter die Parkscheibe nicht, weil die Frontscheibe zugeschneit ist, gibt’s dafür keinen Strafzettel. Dass dagegen der Motor im Stehen nicht warmlaufen darf, müsste mittlerweile bei jedem Autofahrer angekommen sein. Christian Janeczek, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, klärt Fakten, die man im Winter sicherheitshalber wissen sollte. Auch, weil sie Bußgeld kosten.
Müssen Autos im Winter immer mit Winterreifen rollen?
Es gilt die situative Winterreifenpflicht. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die speziellen Pneus bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorgeschrieben. Motorräder sind von der Regelung ausgenommen.
Strafe: ab 60 Euro, ein Punkt.
Darf das Auto im Stand warmlaufen?
Nein. Die StVO verbietet unnötige Lärm- und Abgasbelästigung. Außerdem steigen Spritverbrauch und Motorverschleiß. Unabhängig davon belegen Tests, dass die Fahrzeuge auf diese Weise nicht besonders warm werden.Strafe: 80 Euro.
Gilt im Winter eine besondere Lichtpflicht am Tag?
Das kommt auf das Wetter an. Beeinträchtigen Nebel, Schnee oder Regen die Sicht erheblich, muss das Abblendlicht leuchten. Dann sind auch die Rücklichter mit eingeschaltet. Das Tagfahrlicht dient lediglich dazu, das Auto bei Tag sichtbar werden zu lassen, leuchtet aber nicht die Straße aus.
Strafe: innerorts ab 25 Euro, außerorts ab 60 Euro und ein Punkt.
Nur das berühmte Guckloch freigekratzt – erlaubt?
Natürlich nicht. Es müssen alle Scheiben – auch die von Scheinwerfern, Blinkern und Rückleuchten – frei sein.
Strafe: 10 Euro.
Was ist mit zugeschneiten Kennzeichen?
Ebenfalls nicht erlaubt.
Strafe: 5 Euro.
Wer haftet für Schäden, verursacht durch heruntergefallene Eisplatten von Lkw-Dächern?
Der Lkw-Fahrer. Er ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Autofahrer können den Schaden bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einklagen. Allerdings stehen sie in der Beweispflicht und sollten sich Kennzeichen notieren, Zeugen benennen, Fotos machen und bestenfalls den Lkw-Fahrer kontaktieren. Ist das nicht möglich, zahlt die Vollkasko des Autofahrers – mit Einbußen im Schadenfreiheitsrabatt.
Strafe: 25 Euro bei einer Kontrolle, bis zu 120 Euro im Schadenfall und ein Punkt.
Gilt das auch für Räumfahrzeuge, die mit aufgewirbeltem Streugut hinter ihnen fahrende Autos beschädigen?
Grundsätzlich ja. Das zu beweisen, ist aber schwierig. Fahren die Autos dagegen zu dicht auf, und trifft hochgeschleuderter Split dabei auf Glas oder Blech, ist das ein unabwendbares Ereignis. Die Betroffenen bleiben auf den Schäden sitzen. Die Halter von parkenden Fahrzeugen können dagegen die Rechnung an die Winterdienstfirma oder die Kommune als Auftraggeber schicken.
Das Zeichen Schneekettenpflicht übersehen – schlimm?
Wenn es ohne die Traktionshilfen dann nicht mehr weitergeht, ist das schlimm für die Fahrzeuginsassen, ganz unabhängig vom Verwarnungsgeld. Schneeketten greifen auf bergigen, schneebedeckten, vereisten Straßen einfach besser. Achtung: Beim Fahren gilt Tempo 50.
Strafe: 20 Euro.
Die Parkscheibe versteckt sich unter einer dicken Schneehaube. Ist das Knöllchen wegen Falschparkens gerechtfertigt?
Nein. Autofahrer sind mit dem Auslegen der Parkscheibe auf dem Armaturenbrett ihrer Pflicht im Sinne der StVO nachgekommen und müssen zwischendurch nicht zum Fahrzeug eilen, um es vom Schnee zu befreien. Sie sollten Parkschein, Strafzettel und ein Foto vom zugeschneiten Auto als Beweise bei der zuständigen Behörde vorlegen und die Sache dort klären.
Strafe: keine.
Haben zugeschneite Verkehrszeichen Gültigkeit?
Das kommt auf die Form des Verkehrszeichens an: Vorfahrt- und Stoppschilder sind aufgrund ihrer eckigen Umrisse schnell erkennbar. Alle anderen können schneebedeckt nicht klar erfasst werden und sind deshalb unwirksam.
Strafe: Einzelfallentscheidung