Scheinwerfer und Leuchten falsch benutzt? Das kostet! Die Sicherheit bröckelt, das Portemonnaie leidet. Viele Autofahrer haben scheinbar einiges aus der Fahrschule vergessen: Dass beispielsweise bei dichtem Schneefall das Tagfahrlicht nicht ausreicht, oder Nebelscheinwerfer zwar so heißen, aber ebenso bei starkem Regen leuchten dürfen.
Wann muss oder darf also welches Licht strahlen? Und wie hoch sind die Strafen bei Bedienungsfehlern?
Abblendlicht: Sehen und gesehen werden, ohne dabei andere zu blenden – dafür sorgt das sogenannte Fahrlicht. Es ist bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht Pflicht.
Bußgeld: Wer am Tag bei schlechter Sicht ohne Abblendlicht fährt, riskiert innerorts 25 Euro, außerorts 60 Euro und einen Punkt, im Tunnel 10 Euro.
Fernlicht: Mit dem weit strahlenden Fernlicht rollen Autofahrer außerorts im Dunkeln oder bei Schlechtwetter sicher nach Hause. Vorausgesetzt, Fahrzeuge kommen weder entgegen, noch fahren sie voraus. Auf der Autobahn muss der Mittelstreifen Sichtschutz bieten. Innerorts ist es da gestattet, wo Straßen nicht durchgehend beleuchtet sind. Das Fernlicht dient ebenso als Lichthupe.
Bußgeld: Autofahrer, die das Fernlicht missbräuchlich einsetzen, riskieren 10, bei Gefährdung 15 und mit Sachbeschädigung 35 Euro Bußgeld. Die Lichthupe falsch benutzt kostet 5 Euro.
Tagfahrlicht: Das nur nach vorn gerichtete Licht macht das Fahrzeug tagsüber für Entgegenkommende sichtbar. Die Straße leuchtet es bei schlechter Sicht aber nicht aus. Fehler bei der Bedienung sind ausgeschlossen: Ist die Zündung an, strahlt auch das Tagfahrlicht. Eine Tagfahrlicht-Pflicht gibt es in Deutschland nicht. Seit 2011 müssen aber alle neu zugelassen Fahrzeuge serienmäßig mit Tagfahrlicht ausgestattet sein. Seit 2012 gilt dies auch für Lkw.
Standlicht: Der Name sagt es: Das Standlicht (auch Begrenzungslicht) dient zur Beleuchtung eines stehenden Fahrzeugs vorn und hinten, in der Regel außerorts, wo die Lichtverhältnisse schlecht sind und die eigene sowie die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet ist.
Bußgeld: Fahren nur mit Standlicht ist verboten und wird je nach Gefahrenlage mit 10 bis 35 Euro geahndet.
Fahrtrichtungsanzeiger: Der Blinker zeigt anderen Verkehrsteilnehmern eine Fahrtrichtungsänderung an, wie Spurwechsel oder Abbiegen.
Bußgeld: Wer nicht vorschriftsmäßig blinkt, zahlt 10 Euro.
Bremslicht: Das rote Warnlicht leuchtet automatisch beim Tritt aufs Bremspedal oder beim Ziehen der Handbremse. Nachfolgende Verkehrsteilnehmer sind gewarnt. Zwei Bremsleuchten sind vorgeschrieben, eine dritte bei Neuzulassungen seit 1998 Pflicht.
Rückfahrscheinwerfer: Ein Fall für den Rückwärtsgang. Ist er eingelegt, signalisiert das weiße Licht den Nachfolgenden, dass der Fahrer das Auto zurücksetzen will.
Nebelschlussleuchte: Die rote Warnleuchte hilft dem nachfolgenden Verkehr, sich bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 Meter am Vorausfahrenden zu orientieren. Kleine Hilfe: Diese Entfernung entspricht dem Abstand zwischen zwei Leitpfosten. Es gilt Tempo 50.
Bußgeld: Dumm gelaufen, wer sie bei guter Sicht benutzt. Der Fehler geht mit 20 bis 35 Euro ins Geld.
Nebelscheinwerfer: Sie sind Kür, keine Pflicht. Und obwohl der Name es suggeriert – die tief sitzenden Scheinwerfer dürfen nicht nur bei Nebel, sondern auch bei schlechter Sicht durch Schneefall oder Regen benutzt werden. Sie schützen vor Blendung und leuchten zusammen mit Abblend- oder Standlicht.
Bußgeld: Eine falsche Verwendung kann teuer werden – je nach Sachlage zwischen 20 und 35 Euro.
Warnblinkanlage: Panne, Unfall, Abschleppen, Stau: In all diesen Situationen kommt das Blinklicht zum Einsatz.
Bußgeld: Bei Missbrauch werden 5 Euro fällig.