Heller, bunter, individueller – Licht-Tuning an Fahrzeugen liegt im Dauer-Trend. Angeheizt auch durch ein riesiges Angebot an Um- und Nachrüstsätzen. Doch nicht alles, was der Markt hergibt und für schön befunden wird, ist auch legal. „Die getunten Fahrzeuge verlieren schnell ihre Betriebserlaubnis und damit ihren Versicherungsschutz“, betont Wolfgang Sigloch von Dekra. Außerdem werden Bußgelder fällig.
Aussagen zum Autolicht-Tuning – richtig oder falsch?
Wenn der Handel offiziell Beleuchtungseinrichtungen zum Nach- und Umrüsten anbietet, sind sie auch gesetzlich erlaubt.
Falsch. Grundsätzlich muss jede lichttechnische Einrichtung für den Einsatz in Fahrzeugen im Straßenverkehr genehmigt sein. Hier haben sich Genehmigungen nach ECE-Regelungen auf europäischer Ebene durchgesetzt. Nicht alles, was es – insbesondere online – zu kaufen gibt, trägt eine entsprechende Kennzeichnung. Im Gegenteil: Es gibt Ware, die explizit Aufdrucke trägt wie „Nicht zulässig im öffentlichen Straßenverkehr“. Insofern sollte man sich genau informieren.
Die Nachrüstung von Halogen auf LED mit sogenannten Retrofit-LEDs verspricht mehr Strahlkraft, Effizienz und ist für viele Fahrzeuge möglich.
Richtig. LED-Austauschleuchtmittel gibt es inzwischen für viele Fahrzeuge, zum Beispiel von Osram. Wichtig ist auch hier: Die Nachrüst-Teile müssen entsprechend genehmigt sein – in Deutschland ist die Allgemeine Bauartgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt das entscheidende Kriterium.
Besitzer von Oldtimern dürfen die funzeligen H4-Lampen nicht mit LED-Leuchtmitteln ersetzen. Sonst geht das H-Kennzeichen flöten.
Falsch. Zumindest die Prüforganisationen in Deutschland sind sich aus fachlicher Sicht einig, dass das Nachrüsten der Leuchtmittel allein dem H-Kennzeichen nicht im Wege steht. Die abschließende Entscheidung trifft aber die zuständige Behörde bei der H-Zulassung. Wichtig ist in jedem Fall, dass das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs unverändert bleibt.
Die Farben Weiß, Gelb, Rot allein wirken langweilig. Warum also die Leuchten nicht mit einer Spezialfarbe folieren oder lackieren.
Falsch. Jede kleine nachträgliche Veränderung – und dazu gehören ausdrücklich auch Veränderungen an der Einfärbung von Lichtaustrittsscheiben – führt zum Erlöschen der Leuchtengenehmigung. Die Farben für Scheinwerfer, Rückleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und andere Leuchten sind exakt in den Bauartgenehmigungsvorschriften festgelegt und können nicht frei gewählt werden.
Wer Lampen ohne Prüfzeichen einbaut, fällt durch die HU.
Grundsätzlich richtig. Wenn bei der HU festgestellt wird, dass eine Leuchte oder ein Scheinwerfer ohne Prüfzeichen verbaut ist, ist das in der Regel als erheblicher Mangel einzustufen.
Die Umrüstung auf Xenonscheinwerfer ist nicht ohne weitere Umbauten machbar.
Richtig. Es gibt keine zulässige Möglichkeit, Xenon-Lichtquellen in konventionelle Scheinwerfer einzubauen. Eine Umrüstung erfordert deshalb einen großen Aufwand an Umbauten sowie eine anschließende Abnahme.
Innen- und Unterbodenbeleuchtungen sehen klasse aus. Also rein und ran damit.
Falsch. Unterbodenbeleuchtungen sind in der Regel unzulässig. Ausnahme: Einzelne Fahrzeughersteller bieten typgenehmigte Ausstattungsoptionen an. Auch bei ihnen gilt grundsätzlich die Vorgabe, dass die Unterbodenbeleuchtung nicht in Funktion sein darf, wenn sich das Fahrzeug bewegt.
Bei Beleuchtung im Innenraum ist die Grenze zwischen erlaubt und unzulässig fließender. Faustregel: Wenn die Beleuchtung in ihrer Wirkung eher nach außen gerichtet ist, wird sie in den meisten Fällen unzulässig sein. Das gilt zum Beispiel für intensiv leuchtende Weihnachtsdekoration oder großformatige Marken-Logos im Fahrzeuginneren.
Der Wunsch vieler Auto-Besitzer: wie Knight Rider cruisen. LED-Lauflichter machen’s möglich und sind kein Problem.
Falsch. LED-Lauflichter sind grundsätzlich unzulässig. Die einzige etablierte Variante sind die dynamischen Fahrtrichtungsanzeiger, die in bestimmten Fahrzeugmodellen verbaut sind – mit entsprechender Typgenehmigung. Andere Lauflichter sind nicht erlaubt.