Berlin. Erschwernisse für Autohäuser und Verbraucher befürchtet der ZDK bei der automobilen Restschuldversicherung (RSV). In einem Brief an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann weist ZDK-Präsident Arne Joswig auf eine geplante Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG 7a Absatz 5) hin. Ab dem 01.01.2025 muss demnach bei einem Fahrzeugkauf zwischen dem Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrages und dem Abschluss einer automobilen RSV eine einwöchige Übergangsfrist liegen.
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jahrzehntelang gelebte und von den Autohauskunden geschätzte Praxis ohne solch eine Frist so kurzfristig und ohne Not ein Ende finden soll. Die Einführung dieser Wartefrist wäre ein fatales Signal zulasten von Verbrauchern und Autohändlern“, betont Joswig. „Denn es ist damit zu rechnen, dass in vielen Fällen oft aus Bequemlichkeit der Abschluss einer automobilen RSV nach Ablauf der Wartefrist unterbleibt. So kann eine unerwünschte Absicherungslücke für die Verbraucher bei einer großen Investition entstehen, die gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten wichtig ist.“ Für Autohändler bedeute die neue Regelung mehr Bürokratie mit zusätzlichem Zeitaufwand und entsprechender Kostenbelastung.
Nach Ansicht des ZDK verstößt die neue Regelung außerdem gegen die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive CCD), die bis November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Bei gebündelten Produktangeboten (z.B. die automobile RSV) sieht die Richtlinie keine Wartefrist vor. Sollte es beim Inkrafttreten der Wartefrist zum 1. Januar 2025 bleiben, wird der Gesetzgeber nach Ansicht des ZDK wahrscheinlich gezwungen sein, diese Vorschrift im Rahmen der Umsetzung der CCD bis November 2025 wieder zurückzunehmen.
„Ein solches Umsetzungschaos muss unbedingt vermieden werden. Weder den Verbrauchern und Autohändlern noch den ebenfalls betroffenen Autoherstellern und Versicherungsgesellschaften wäre ein solches Hin und Her zu vermitteln“, so Arne Joswig. In seinem Brief bittet der ZDK-Präsident den Bundesjustizminister, die Wartefrist zu streichen oder zumindest zu entschärfen. Da die parlamentarischen Beratungen zum Bürokratieentlastungsgesetz erst nach der Sommerpause wieder aufgenommen werden, kann eine entsprechende Gesetzesänderung noch berücksichtigt werden.